Mitspracherechte der Städte und Gemeinden

Die Kreis-SPD erhielt auf eine Anfrage (Sitzungsvorlage 0027/2008) folgende Antwort des Kreises:

Frage:

Haben die Städte und Gemeinden ein Mitspracherecht bei den Planungen?

Antwort:

Momentan prüft die Bezirksregierung Münster, ob zur Realisierung des Vorhabens ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist. Für Transportfernleitung ist in NRW die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens von Amts wegen vorgesehen, wenn das Vorhaben raumbedeutsam und überörtlich ist und nicht durch Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen eindeutig dargestellt ist. Ist keines der Kriterien erfüllt, kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 29 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (DVO) zum LPlG.

In diesem Vorverfahren werden die betroffenen Städte und Gemeinden von der Bezirksregierung aufgefordert, bestehende Bedenken gegen die Planung mitzuteilen. Im Kreis Borken wurden folgende Städte und Gemeinden von der Bezirksregierung angeschrieben: Borken, Gescher, Heiden, Legden, Raesfeld, Schöppingen, Stadtlohn und Velen. Außerdem wurde der Kreis Borken beteiligt. Die Stellungnahme des Kreises zielt auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ab, um die Raumverträglichkeit der Planung zu gewährleisten. Außerdem wurden Anregungen gegeben, die in späteren Planungsverfahren bedacht werden müssen.

Wenn die Bezirksregierung zu dem Schluss kommt, dass ein Raumordnungsverfahren aufgrund der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens notwendig ist, werden alle betroffenen Stellen und Behörden noch einmal zur Stellungnahme aufgefordert. In diesem Verfahren werden die Auswirkungen eines Vorhabens einschließlich möglicher Trassenalternativen auf den Raum geprüft. Ein Raumordnungsverfahren würde mit einer raumordnerischen Beurteilung enden, die von allen öffentlichen Stellen im weiteren Genehmigungsverlauf berücksichtigt werden müsste. Die Beurteilung entfaltet allerdings keine Verbindlichkeit gegenüber dem Antragssteller oder Dritten.

Die Genehmigung einer 380-kV-Freileitung muss dagegen in einem Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes erteilt werden. In diesem Verfahren werden von der Planfeststellungsbehörde mindestens beteiligt: die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die natürlichen und juristischen Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, und die Naturschutzverbände.

Im Planfeststellungsverfahren eröffnen sich dann wieder Einflussnahmemöglichkeiten der Städte und Gemeinden auf die Planung. Ein Mitspracherecht im Sinne einer gemeinsamen Planung von RWE mit den Gemeinden ist in dem Verfahren von Gesetzes her dagegen nicht vorgesehen.

 

Raumordnungsverfahren abgelehnt

Die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens hat die Bezirksregierung Münster trotz der Bedenken und Einwände der betroffenen Gemeinden und unserer Initiativen im April 2008 abgelehnt.

  

 

Ablauf des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung der 380 KV Leitung Wesel - Diele
 
Die Genehmigung des Leitungsbauvorhabens  wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 73 ff VwVfG), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 2 ff UVPG) sowie des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz, EnLAG) erteilt.
 
Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren
Der vom Vorhabenträger erarbeitete Genehmigungsantrag liegt – nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung - für die Dauer eines Monats in den betroffenen Gemeinden öffentlich aus. Gleichzeitig erfolgt eine Beteiligung von Behörden und anerkannten Naturschutzvereinen. Jeder, dessen Belange von dem Vorhaben berührt werden, kann bei der auslegenden Gemeinde oder bei der Anhörungsbehörde (Bezirksregierung) während der Auslegungsfrist sowie in den darauf folgenden 2 Wochen Einwendungen geltend machen.  Mit Einführung des  EnLAG werden weitergehende Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit wie z. B. der Termin zur Erörterung der eingegangenen Einwendungen ausgeschlossen.
 
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist Teil des Planfeststellungsverfahrens. Gemäß Anlage 1 UVPG ist die Errichtung einer Hochspannungsleitung mit einer Länge von mehr als 25 km und mit einer Nennspannung von 220 KV oder mehr einer UVP zu unterziehen. Bei Änderung einer vorhandenen Leitung ist die UVP unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP – pflichtigen Vorhabens durchzuführen.
Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die belebte und unbelebte Umwelt, u.a. auch auf den Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit. Zu Beginn des Verfahrens werden Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen im Regelfall mit den beteiligten Behörden (u.a. Städte und Gemeinden) im Rahmen eines sogenannten Scopingtermins besprochen. Hierzu können im Ermessen der zuständigen Behörde auch Sachverständige und Dritte (z.B. Umweltverbände / BI en) hinzugezogen werden. Als Ergebnis des Scopingtermins wird der Vorhabenträger über die von ihm beizubringenden Unterlagen und Untersuchungen von der zuständigen Behörde unterrichtet.
Die fertiggestellte UVP ist Teil der öffentlich auszulegenden Unterlagen(s.o.). Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der Ergebnisse der UVP die Umweltauswirkungen des Vorhabens und berücksichtigt diese bei  ihrer Entscheidung.
 
Rechtsbehelfe
Die behördliche Entscheidung ist allen Einwendern mit Rechtsbehelf zuzustellen. Eine darauf gerichtete Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung; d.h. mit dem Bau kann bereits begonnen werden, auch wenn noch Klageverfahren laufen. Nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht beantragt werden.

 



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